Teleradiologie: Welche Voraussetzungen im Strahlenschutz braucht ein Arzt?
Lesezeit: ca. 6 Minuten | Stand: August 2026 | Autor: WiS-Redaktion
Teleradiologie: Welche Voraussetzungen im Strahlenschutz braucht ein Arzt?
Teleradiologie gehört in vielen Kliniken längst zum Alltag. Gerade nachts, am Wochenende oder in kleineren Häusern ist sie oft ein wichtiger Baustein der radiologischen Versorgung. Gleichzeitig herrscht in der Praxis immer wieder Unsicherheit darüber, welche Qualifikation ein Arzt am Ort der technischen Durchführung eigentlich braucht.
Die kurze Antwort lautet: Der Teleradiologe selbst braucht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz. Der Arzt am Ort der technischen Durchführung braucht dagegen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für diese Funktion.
Einfach wird es aber ab diesem Punkt nicht mehr. Denn die Grundregel ist zwar bundesrechtlich vorgegeben, die konkrete Auslegung und Nachweispraxis ist bei den Ärztekammern nicht überall identisch.
Das Wichtigste auf einen Blick
In der Teleradiologie müssen zwei ärztliche Rollen unterschieden werden.
Der Teleradiologe braucht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.
Der Arzt am Ort der technischen Durchführung braucht die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz.
Diese Kenntnisse werden in der Praxis regelmäßig über einen anerkannten Teleradiologie-Kurs und praktische Erfahrung beziehungsweise praktische Einweisung nachgewiesen.
Ob bei bereits bestehender Fachkunde im Strahlenschutz der Teleradiologie-Kurs entbehrlich ist oder trotzdem verlangt wird, wird von Ärztekammern nicht einheitlich gehandhabt.
Eine belastbar verifizierte aktuelle höchstrichterliche Entscheidung, die diese Auslegungsfrage unter der heutigen Rechtslage bundesweit abschließend klärt, liegt nach unserer Recherche nicht vor.
Was sagt das Gesetz?
Die rechtliche Grundlinie ist eindeutig. Nach der Strahlenschutzverordnung gehören Ärzte, die am Ort der technischen Durchführung der Teleradiologie anwesend sind, ausdrücklich zu den Personen, die die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz haben müssen.
Außerdem ist gesetzlich geregelt, dass der Arzt am Untersuchungsort insbesondere die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben ermitteln und an den Teleradiologen weiterleiten muss.
Damit ist klar: Der Arzt vor Ort ist keine bloße Formalie. Er hat in der Teleradiologie eine eigenständige medizinische Funktion und braucht dafür eine nachweisbare Qualifikation.
Was braucht der Arzt am Untersuchungsort konkret?
Die sichere Kernaussage lautet: Nicht automatisch die volle Fachkunde, aber die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für die Teleradiologie.
Diese Kenntnisse sollen sicherstellen, dass der Arzt am Ort der technischen Durchführung die Abläufe vor Ort fachlich begleiten kann. Dazu gehört insbesondere, dem Teleradiologen die für die rechtfertigende Indikation notwendigen Informationen zu liefern, den Patienten vor Ort mitzubetreuen und den Untersuchungsablauf an der Einrichtung mitzutragen.
Wie werden diese Kenntnisse erworben?
Hier beginnt die eigentliche Praxisfrage.
Der klassische Weg besteht aus zwei Bausteinen.
Zum einen aus einem anerkannten Kurs für Ärzte am Ort der technischen Durchführung in der Teleradiologie. Dieser Kurs wird in den Kammerinformationen regelmäßig als Kurs nach Anlage 7.2 bezeichnet.
Zum anderen aus praktischer Erfahrung oder praktischer Einweisung im relevanten Anwendungsgebiet der Teleradiologie.
Genau an diesem Punkt zeigen sich aber Unterschiede in der Auslegung durch die Ärztekammern.
Was sagt die Ärztekammer Nordrhein?
Die Ärztekammer Nordrhein beschreibt für Ärzte am Untersuchungsort einen klaren Nachweisweg über zwei Elemente.
Erstens einen Kenntniskurs nach Anlage 7.2 mit 8 Unterrichtsstunden.
Zweitens eine praktische Erfahrung über zwei Wochen im relevanten Anwendungsgebiet. Diese praktische Erfahrung ist durch ein Zeugnis eines fachkundigen Arztes nachzuweisen, mit Angaben zur Zahl der durchgeführten Untersuchungen und zur Art der Tätigkeit.
Wichtig ist: Auf der von uns geprüften Nordrhein-Seite wird eine ausdrückliche Alternative im Sinne von „bereits bestehende Fachkunde plus Einweisung genügt“ nicht klar benannt. Für Nordrhein sollte man deshalb mit dieser Erleichterung nicht ohne weitere Rückfrage rechnen.
Was sagt die Landesärztekammer Baden-Württemberg?
Die Landesärztekammer Baden-Württemberg beschreibt den Standardweg zunächst sehr ähnlich.
Auch dort gilt für Ärzte am Ort der technischen Durchführung ohne eigene Fachkunde: anerkannter Kurs nach Anlage 7.2 plus praktische Erfahrung über zwei Wochen hinweg arbeitstäglich im relevanten Anwendungsgebiet. Diese Erfahrung ist durch ein Zeugnis des fachkundigen Arztes mit Zahl der Untersuchungen und Art der Tätigkeiten nachzuweisen.
Baden-Württemberg nennt aber zusätzlich ausdrücklich eine Alternative. Dort gilt: Die erforderlichen Kenntnisse des Arztes am Untersuchungsort gelten als nachgewiesen, wenn bereits eine Fachkunde im Strahlenschutz vorliegt und zusätzlich eine Bestätigung eines Teleradiologen über ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung für die Tätigkeit als Arzt am Untersuchungsort vorhanden ist.
Das ist ein wichtiger Punkt. In Baden-Württemberg kann eine bereits bestehende Fachkunde also unter bestimmten Voraussetzungen den gesonderten Kenntniserwerb für den Arzt am Untersuchungsort ersetzen.
Was sagt die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz?
Rheinland-Pfalz formuliert deutlich strenger.
Dort wird ausdrücklich erklärt, dass auch bereits fachkundige Ärzte den Kurs für Ärzte am Ort der technischen Durchführung in der Teleradiologie nach Anlage 7.2 besuchen müssen.
Zusätzlich werden praktische Erfahrungen in mindestens vier Teleradiologie-Diensten oder äquivalenten Wochenenddiensten verlangt. Außerdem muss eine Einweisung in die teleradiologische Infrastruktur der vorgesehenen Einrichtung erfolgen.
Die praktische Erfahrung und die Einweisung in die teleradiologische Infrastruktur sind dort durch den vor Ort betreuenden Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz zu bestätigen.
Für Rheinland-Pfalz heißt das praktisch: Bereits vorhandene Fachkunde ersetzt den Teleradiologie-Kurs gerade nicht automatisch.
Je nach Ärztekammer oder zuständiger Stelle kann eine bestehende Fachkunde die Anforderungen erleichtern. Sie kann aber genauso wenig ausreichen, wenn zusätzlich ein spezieller Teleradiologie-Kurs und eine dokumentierte praktische Einweisung verlangt werden.
Deshalb ist die fachlich saubere Antwort nicht: „Mit Fachkunde geht es immer ohne Kurs.“
Die saubere Antwort lautet: Es kommt auf die Vorgaben der zuständigen Ärztekammer und der zuständigen Stelle am konkreten Einsatzort an.
Was bedeutet das für Ärzte und Einrichtungen praktisch?
Für Ärzte heißt das: Nicht nur fragen, ob Fachkunde vorhanden ist, sondern konkret prüfen, welche Nachweise für die Tätigkeit am Untersuchungsort in der Teleradiologie verlangt werden.
Für Einrichtungen heißt das: Die Teleradiologie darf personell nicht „irgendwie“ organisiert werden. Es muss vorab klar sein, welche Ärzte als Arzt am Ort der technischen Durchführung eingesetzt werden sollen und welche Nachweise dafür im jeweiligen Bundesland anerkannt werden.
Die sinnvollste Vorgehensweise ist deshalb immer dieselbe.
Erstens die vorhandene Fachkunde im Strahlenschutz prüfen.
Zweitens bei der zuständigen Ärztekammer oder zuständigen Stelle klären, welche Anforderungen am konkreten Einsatzort gelten.
Drittens den erforderlichen Teleradiologie-Kurs und die praktische Einweisung oder praktische Erfahrung rechtzeitig organisieren.
Was ist die sicherste Formulierung für die Praxis?
Wer als Arzt in der Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung mitarbeiten soll, benötigt die dafür erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz.
Diese werden je nach Vorgaben der zuständigen Ärztekammer und zuständigen Stelle durch einen anerkannten Teleradiologie-Kurs sowie praktische Erfahrung beziehungsweise praktische Einweisung nachgewiesen.
Ob bei bereits bestehender Fachkunde im Strahlenschutz der Kurs entbehrlich ist oder zusätzlich verlangt wird, wird nicht von allen Kammern einheitlich gehandhabt.
Fazit
Der Teleradiologe braucht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.
Der Arzt am Ort der technischen Durchführung braucht die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für die Teleradiologie.
Wie diese Kenntnisse nachgewiesen werden, ist in der Praxis nicht überall gleich. Nordrhein beschreibt den Weg klar über Kurs und praktische Erfahrung. Baden-Württemberg lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch bestehende Fachkunde plus bestätigte praktische Erfahrung und Einweisung genügen. Rheinland-Pfalz verlangt ausdrücklich auch bei bereits fachkundigen Ärzten zusätzlich den Teleradiologie-Kurs.
Die wichtigste praktische Botschaft lautet deshalb: Nicht mit einer bundesweit einheitlichen Abkürzung rechnen, sondern die Anforderungen der zuständigen Ärztekammer und der zuständigen Stelle immer für den konkreten Einsatzort prüfen.