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Grenzwert vs. Referenzwert? Wie wird die Patientendosis reguliert?

Grenzwert vs. Referenzwert? Wie wird die Patientendosis reguliert?

Lesezeit: ca. 7 Minuten | Kategorie: Strahlenschutz Grundlagen | Stand: Oktober 2026

"Wie viel Dosis darf eine Röntgenuntersuchung eigentlich haben?" – Kaum eine Frage führt im Strahlenschutz so zuverlässig zu Verwirrung wie diese. Der Grund: Es gibt zwei völlig unterschiedliche Zahlenwelten – Grenzwerte und Referenzwerte – und sie gelten für völlig unterschiedliche Personengruppen. Wer sie verwechselt, kommt schnell zu falschen Schlüssen: etwa, dass eine CT mit 15 mSv "erlaubt" oder "verboten" sei. Beides ist falsch.

Das Wichtigste auf einen Blick

Für Patientinnen und Patienten gibt es keinen gesetzlichen Dosisgrenzwert. Medizinische Strahlenanwendungen sind von den Begrenzungen des Strahlenschutzgesetzes ausdrücklich ausgenommen.

Grenzwerte (z. B. 20 mSv im Kalenderjahr) gelten für beruflich exponierte Personen und die Bevölkerung – nicht für Patienten.

Die Patientendosis wird über drei Mechanismen gesteuert: rechtfertigende Indikation, Optimierung und diagnostische Referenzwerte (DRW).

DRW sind keine Grenzwerte, sondern Prüfwerte: Sie markieren die 75. Perzentile typischer Patientendosen. Überschreitungen sind möglich, müssen aber erklärbar und dokumentiert sein.

Zwei Begriffe, zwei Systeme

Die Verwechslung beginnt beim Wort. Ein Grenzwert ist eine rechtlich verbindliche Obergrenze: Wird sie überschritten, ist das ein Verstoß. Ein Referenzwert ist dagegen ein Vergleichsmaß: Er beschreibt, was für eine typische Untersuchung an einer typischen Gerätekategorie üblich ist – und hilft dabei zu erkennen, wann eine Einrichtung auffällig hoch dosiert.

Diese Trennung ist kein juristisches Detail, sondern die Grundlogik des medizinischen Strahlenschutzes: Eine Grenze kann nicht sinnvoll dort liegen, wo der Nutzen einer Anwendung im Einzelfall das Risiko überwiegt. Genau deshalb hat der Gesetzgeber für die Medizin einen anderen Weg gewählt.

Warum es für Patienten keinen Dosisgrenzwert gibt

Ionisierende Strahlung darf am Menschen nur im Rahmen einer medizinischen Exposition angewendet werden – und sie muss einen hinreichenden Nutzen erbringen. Bei dieser Bewertung ist das gesamte diagnostische oder therapeutische Nutzenpotenzial, einschließlich des unmittelbaren gesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen und des Nutzens für die Gesellschaft, gegen die mögliche Schädigung des Einzelnen abzuwägen (§ 83 Abs. 2 StrlSchG).

Das Bundesamt für Strahlenschutz formuliert die Konsequenz klar: "Medizinische Strahlenanwendungen sind von diesen Begrenzungen ausgeschlossen." Ein pauschaler Dosisgrenzwert für Patienten würde die individuelle Nutzen-Risiko-Abwägung aushebeln – denn eine Untersuchung, die für den einen Patienten medizinisch notwendig ist, kann für einen anderen verzichtbar sein.

Statt einer Grenze greifen daher drei ineinandergreifende Mechanismen.

Die drei Säulen der Regulierung der Patientendosis

Säule 1 – Die rechtfertigende Indikation (§ 83 StrlSchG)

Keine Anwendung ohne vorherige Entscheidung: Ionisierende Strahlung darf erst angewendet werden, nachdem ein Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz entschieden hat, dass und auf welche Weise die Anwendung durchzuführen ist. Diese rechtfertigende Indikation erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der einzelnen Anwendung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Sie darf nur gestellt werden, wenn die Person vor Ort persönlich untersucht werden kann – Ausnahme ist der Fall der Teleradiologie nach § 14 Abs. 2 StrlSchG.

Für Untersuchungen mit Röntgenstrahlung nach dem Infektionsschutzgesetz sowie für Anwendungen zum Zweck der medizinischen Forschung gilt diese Regelung nicht (§ 83 Abs. 4 StrlSchG).

Säule 2 – Die Optimierung (§ 83 Abs. 5 StrlSchG)

Die Exposition durch eine Untersuchung ist so weit einzuschränken, wie dies mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren ist. Bei strahlentherapeutischen Anwendungen ist die Dosis außerhalb des Zielvolumens so niedrig zu halten, wie es unter Berücksichtigung des Behandlungsziels möglich ist.

Damit ist das ALARA-Prinzip gesetzlich verankert – und zugleich die Grenze des Machbaren benannt: Optimierung heißt nicht Minimierung um jeden Preis, sondern Minimierung unter Wahrung der diagnostischen Qualität.

Säule 3 – Die diagnostischen Referenzwerte (§ 122 Abs. 3, § 125 StrlSchV)

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für jede Art der Untersuchung und Behandlung die Expositionen der Personen regelmäßig ausgewertet und bewertet werden (§ 122 Abs. 2 StrlSchV) und dass die diagnostischen Referenzwerte nach § 125 Abs. 1 Satz 1 zugrunde gelegt werden (§ 122 Abs. 3 StrlSchV).

Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt, erstellt und veröffentlicht diese Referenzwerte für Untersuchungen mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen. Es prüft spätestens drei Jahre nach der letzten Veröffentlichung, ob eine Aktualisierung erforderlich ist, und ermittelt mindestens alle zwei Jahre die medizinische Exposition der Bevölkerung (§ 125 StrlSchV).

Diagnostische Referenzwerte – was sie sind und was sie nicht sind

Die Definition


Die Strahlenschutzverordnung definiert DRW als "Dosiswerte bei Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen für typische Untersuchungen, bezogen auf Standardphantome oder auf Patientengruppen, für einzelne Gerätekategorien."

Anders formuliert: Ein DRW ist ein Wert einer messbaren Dosisgröße, oberhalb dessen die Ursache für die Überschreitung gesucht und Abhilfemaßnahmen in Erwägung gezogen werden müssen.

75. Perzentile: Warum die DRW bewusst "locker" gesetzt sind

Die DRW sind als 75. Perzentile einer Verteilung von Patientendosen verschiedener Anwender festgelegt – und ausdrücklich nicht als Optimalwerte zu interpretieren. Sie stellen keine Grenzwerte für Patientenuntersuchungen dar und gelten nicht für individuelle Strahlenanwendungen. Sie beziehen sich vielmehr auf ein typisches Patientenkollektiv, denn die Dosis einer Untersuchung hängt nicht nur von Gerätetechnik und technischer Durchführung ab, sondern auch von Körpermaßen, Gewicht und Mitarbeit der Patientin oder des Patienten.

Grenzwerte im Überblick – für wen sie tatsächlich gelten

Damit die Abgrenzung greifbar wird, hier die gesetzlichen Grenzwerte im direkten Vergleich:

Beruflich exponierte Personen (ab 18 Jahren): 20 mSv effektive Dosis im Kalenderjahr (§ 78 Abs. 1 StrlSchG)

Ausnahme im Einzelfall: bis 50 mSv in einem Jahr, wobei in fünf aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt 100 mSv nicht überschritten werden dürfen (§ 78 Abs. 1 StrlSchG)

Berufslebensdosis: maximal 400 mSv

Organ-Äquivalentdosis beruflich exponiert: Augenlinse 20 mSv, lokale Hautdosis 500 mSv, Hände/Unterarme/Füße/Knöchel je 500 mSv im Kalenderjahr (§ 78 Abs. 2 StrlSchG)

Beruflich exponiert unter 18 Jahren: 1 mSv effektive Dosis; für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren kann die Behörde 6 mSv zulassen (§ 78 Abs. 3 StrlSchG)

Gebärfähige Frauen: 2 mSv Organ-Äquivalentdosis der Gebärmutter im Monat; für das ungeborene Kind 1 mSv vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwangerschaft bis zu deren Ende (§ 78 Abs. 4 StrlSchG)

Einzelpersonen der Bevölkerung: 1 mSv effektive Dosis im Kalenderjahr; Augenlinse 15 mSv, lokale Hautdosis 50 mSv (§ 80 StrlSchG)

Patientinnen und Patienten: kein Dosisgrenzwert – medizinische Strahlenanwendungen sind von diesen Begrenzungen ausgenommen

Konkrete DRW-Werte aus der aktuellen Bekanntmachung

Die derzeit gültigen diagnostischen Referenzwerte für diagnostische und interventionelle Röntgenuntersuchungen wurden mit Rundschreiben des Bundesumweltministeriums vom 23. November 2022 bekanntgegeben und am 11. Januar 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Für nuklearmedizinische Untersuchungen wurde die Aktualisierung am 15. Juni 2021 bekanntgegeben. Beispiele für Erwachsene:

Thorax p.a. (Projektionsaufnahme): 12 cGy·cm² Dosis-Flächen-Produkt

Becken a.p./p.a. (Projektionsaufnahme): 230 cGy·cm² Dosis-Flächen-Produkt

CT Abdomen (z. B. Leber, Pankreas): 12 mGy CTDIvol

Diese Werte sind bewusst untersuchungs- und gerätebezogen. Eine einzelne Aufnahme mit höherem Dosis-Flächen-Produkt ist deshalb noch kein Regelverstoß – sie ist ein Anlass, die Ursache zu prüfen.

Was passiert, wenn ein Referenzwert überschritten wird?

Einzelfall: Liegt die Exposition eines einzelnen Patienten höher als der DRW, ist das erklärbar – etwa durch Körpermaße, Gewicht oder fehlende Mitarbeit. Die Überschreitung ist zu dokumentieren, erfordert aber keine weiteren Konsequenzen.

Patientengruppe: Der für eine Gruppe von mindestens zehn Patienten erhobene Medianwert der Strahlenexposition sollte den jeweiligen DRW in der Regel nicht überschreiten.

Systematische Überschreitung: Ständige, ungerechtfertigte Überschreitungen müssen von den Ärztlichen Stellen der zuständigen Landesbehörde gemeldet werden. Diese kann daraufhin eine Überprüfung vor Ort veranlassen.

Der DRW ist also kein Verbotsschild, sondern ein Frühwarnsystem: Er zeigt, wo die eigene Bildgebungspraxis von der anderer Einrichtungen abweicht – und wo Optimierungsbedarf bestehen könnte.

Der häufig übersehene Punkt: Aufklärung und Umgebung des Patienten

Die Regulierung endet nicht bei der Dosis. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Person vor der Anwendung über das Risiko der Strahlenanwendung informiert wird (§ 124 Abs. 1 StrlSchV). Betreuungs- und Begleitpersonen sind vor dem Betreten des Kontrollbereichs über mögliche Gefahren aufzuklären und erhalten geeignete schriftliche Hinweise (§ 124 Abs. 2 StrlSchV).

Und es gibt tatsächlich einen Zahlenwert, der die Umgebung schützt: Nach einer Behandlung mit radioaktiven Stoffen darf die Person den Strahlenschutzbereich erst verlassen, wenn davon auszugehen ist, dass für Angehörige und Dritte eine effektive Dosis von nicht mehr als 1 mSv auftreten kann (§ 122 Abs. 4 StrlSchV). Für die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen kann der Strahlenschutzverantwortliche außerdem Dosisrichtwerte festlegen und muss prüfen, ob dies ein geeignetes Optimierungsinstrument ist (§ 122 Abs. 1 StrlSchV).


Fazit

Grenzwert und Referenzwert beantworten zwei verschiedene Fragen. Der Grenzwert sagt: Wie viel Dosis ist für eine beruflich exponierte Person oder die Bevölkerung zulässig? Der Referenzwert fragt: Dosiert unsere Einrichtung im Vergleich zu anderen auffällig hoch? Für die Patientendosis gilt keines von beiden als Obergrenze – sie wird durch rechtfertigende Indikation, Optimierung und regelmäßige Auswertung der eigenen Expositionen gesteuert.

Wer diese Systematik sicher beherrscht, kann im Alltag zwei häufige Fehler vermeiden: die Überschreitung eines DRW fälschlich als Rechtsverstoß zu behandeln – und umgekehrt eine systematische Hochdosis-Praxis mit Verweis auf fehlende Grenzwerte zu rechtfertigen.

Quellen

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), insbesondere § 77, § 78, § 80, § 83
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV 2018), insbesondere § 122, § 124, § 125
Bundesamt für Strahlenschutz: Grenzwerte im Strahlenschutz
Bundesamt für Strahlenschutz: Bekanntmachung der diagnostischen Referenzwerte

Autor: WiS-Redaktion | wiszentrum.de – Weiterbildung im Strahlenschutz